Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid zum Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid 1996

Landkreis Saalkreis
- Kommunalaufsicht -
Wilhelm - Külz - Str. 10
06108 Halle
Etzdorf, den

Betreff Widerspruchsbescheid vom 26.01.96 zum Widerspruch vom 10.01.1996 gegen den Hundesteuerbescheid BZ: 5.0102.000069.3

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei übersende ich Ihnen den Hundesteuerbescheid, meinen Widerspruch vom 10.1.96 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.01.96. Des Weiteren übersende ich Ihnen meine Gewerbeanmeldung, die amtstierärztliche Genehmigung für die Ausführung eines, nach § 11 TSchG genehmigungspflichtigen Gewerbes.
Ich bitte Sie, da mir der Rechtsbehelf als sachlich unrichtig erscheint, zu prüfen, inwieweit der Rechtsbehelf auf dem Widerspruchsbescheid der Verwaltungsordnung und den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsbarkeit entspricht, und frage an, weshalb im Widerspruchsbescheid nicht auf die eigentlich wesentlichen Gründe, welche, meiner Ansicht nach, ursächlich zu dem Widerspruch vom 10.01.96 führten, eingegangen wurde.
Diese Gründe sind:
1. Die Doppelbesteuerung - Durch meine gewerbsmäßige Haltung von Hunden mit dem Zwecke der Zucht und der hieraus folgenden Einkommensbesteuerung nebst der Mehrwertsteuerpflicht und der Gewerbesteuer,

2. Verstoß gegen Artikel 3 GG durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da ich meine Hunde, auf Grund der angemeldeten und amtlich genehmigten Gewerbsmäßigkeit meiner Hundezucht den, steuerlich als Produktionsmittel zu betrachtenden, gewerblichen Investitionsgütern zurechne, und weder einem Tischler die Hobelmaschine, noch einem Rechtsanwalt seine Nachschlagewerke, einem Steuerberater der PC oder die Software besteuert werden. Diese Art der Produktionsmittelsteuer nur für gewerbliche Hundezüchter stellt nach meiner Auffassung einen Verstoß gegen das GG Artikel 3 dar. Nicht etwa, daß Katzenhalter nicht besteuert werden!
Ergänzend und zu Ihrer Information möchte ich klarstellen, daß ich, auch nicht in dem anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren gegen den Hundesteuerbescheid aus `95, zu keiner Zeit einen Verstoß gegen Artikel 3 GG mit der, im Widerspruchsbescheid dementierten, Begründung unterstellte. Vielmehr ist von mir an anderer Stelle in dem Vorgang festgestellt worden, daß die ungleiche Besteuerung in der Bundesrepublik des Haltens von Hunden in vergleichbaren Städten und Gemeinden, selbst bei der Haltung der selbigen Rasse einen solchen Verstoß darstellen könnte.
Für die rechtliche Erklärung, die Hundesteuer sei eine Aufwandssteuer und der Aufwand bestünde in der Haltung eines Hundes bin ich der Gemeinde sehr dankbar, konnte ich doch bis heute nirgends erfahren, was tatsächlich besteuert wird. - Der Hund als Sache, das Halten des Hundes als Luxus oder das Koten des Hundes auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Straßen?
 
Wenn also die Hundesteuer als Aufwandssteuer definiert wird, sind die Aufwendungen auch entsprechend im Haushaltsplan zu vermerken und abzurechnen. Da mir von dieser Gemeinde nicht bekannt ist, daß eine oder mehrere "Hundewiesen" oder dergleichen unterhalten werden, dürfte sich der Aufwand der Gemeinde wohl auf das Beseitigen der "Hundehaufen" von Straßen, Wegen und Plätzen beschränken.
Da aber der Aufwand für die Straßenreinigung insgesamt wohl kaum den Hundehaltern allein in Rechnung gestellt werden kann, (immerhin werden die Zigarettenschachteln, das Winterstreugut und sonstige Verunreinigungen ebenfalls mit diesen Aufwendungen beseitigt) ist durch die Gemeinde wohl der, durch den Hundekot verursachte, Mehraufwand auszuweisen.
Nur wenn auf diese Weise der nachweisbare Mehraufwand durch die Anzahl der Hundehalter dividiert würde käme die Hundesteuer einer Aufwandssteuer (i.S. der Definition) gleich.
Sollte diese Definition als "Aufwandssteuer" beibehalten werden, bleibt zu prüfen, ob Pferdehalter, Schafhalter, Katzenhalter nicht auch einen "Mehraufwand" verursachen.
Gleichwohl würde diese Verfahrensweise jedoch jeden Hundehalter erstmal als vermutliches "Dreckschwein" diskriminieren, weil diese Verfahrensweise voraussetzt, daß ja sowieso kein Hundehalter den Hundekot seines Lieblings aufhebt und entsorgt. Auch würden die Hundehalter zur Kasse gebeten, welche die Hundehaltung auf das nicht öffentliche, eigene Grundstück begrenzen und somit für keinen, von der Gemeinde zu erbringenden, Aufwand verantwortlich zu machen sind.
Die Aufwendungen für die Hundesteuererhebung selbst, (Personal- Büro- und Verwaltungskosten) werden durch die Gemeinde verursacht und nicht durch die Hundehalter, was also logischer Weise nicht den Hundehaltern zu zurechnen wäre, weil diese Aufwendungen nicht entstünden, gäbe es die Hundesteuer nicht..
Meine Vorschläge gehen dahin, daß mit empfindlichen Ordnungs- und Verwarnungsgeldern, welche in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden könnten, die "Mehraufwendungen" vereinnahmt werden, wobei etliche Kosten der Hundesteuererhebung und Verwaltung eingespart werden könnten und somit den Mehraufwand abzudecken vermögen, gäbe es keine Hundesteuer.
Auch wenn das derzeitig anhängige Gerichtsverfahren, nach Vorabinformationen durch den bearbeitenden Richter, wegen eines Satzungsfehlers von mir gewonnen werden wird, ist damit nicht die Hundesteuerpflicht erledigt, sondern nur verzögert. Dies wiederum macht eine erneute Klage meinerseits wahrscheinlich, solange das Problem nicht endgültig aus der Welt geschaffen wird.
 
mit freundlichen Grüßen
 
Uwe Stierand
 
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