Schriftsatzerwiderung 1995
Verwaltungsgericht Halle - Saalkreis
Neustädter Passage
06122 Halle
Etzdorf, den 31. August 1995
Zum Zeichen 2 A 118 /95
Kläger:
"Zwinger vom Evaschacht"
Inh. Uwe Stierand
Evaweg 09,
D-06179 Steuden
gegen
Beklagte:
Gemeinde Steuden, vertreten durch die Verwaltungsgemeinschaft "Würde / Salza"
Märkerstr.22
D-06179 Teutschenthal
gebe ich, unter Bezugnahme auf das Schreiben von Frau RAin Buchmeyer, diesen Schriftsatz zu den Gerichtsakten:
zu 1. Dem Kläger geht es nicht um individuelles wirtschaftliches Interessen, was alleine durch die Höhe des Streitgegenstandes, es geht also wirtschaftlich um nicht mehr als 100,- DM / p.a., zum Ausdruck kommt, sondern um den Wegfall der unzeitgemäßen, unsozialen, dem Tierschutzrecht entgegenstehenden, grundgesetzlich zumindest bedenklichen, der Willkür der Kommunen unterliegenden Bagatell-, Sach-, oder auch Luxussteuer.
Da in Deutschland ca. 6 Mio. steuerehrliche Hundehalter registriert sind, darf der Kläger wohl von einem allgemeinen Interesse ausgehen, womit die Bezeichnung "individuell" unzutreffend zu sein scheint.
In Ergänzung und zur Verdeutlichung der Interpretationen und Einlassungen zum Verstoß gegen Artikel 3 GG verweise ich auf die Tatsache, daß nicht nur die Gruppe der Heimtierhalter in sich, sondern auch die Gruppe der Hundehalter und hier sogar die Halter der einen und selbigen Rasse einer unterschiedlichen Besteuerung, oder gar keiner Besteuerung unterliegen. So muß der Halter eines Hundes, unabhängig von der Rasse des Hundes, welcher in Stuttgart wohnt 240,- DM Hundesteuer für, z.B. ein aus dem Tierheim gegen Entrichtung einer Schutzgebühr in Höhe von nur 100,- DM geholten, Hund bezahlen, obwohl der Halter in der Stadt Halle bei selbigen Voraussetzungen und auch unabhängig von denen, nur 120,- DM zu entrichten hat. In dem Bundesland Bayern gibt es Gemeinden, welche die Zeiten der Zeit erkannten und deshalb die Hundesteuerbeträge bereits heute schon auf 0,00 DM setzten.
Der Kläger sieht halt den Sachbezug der Hundesteuer auf den Hund als "Sache" gegeben und hält deshalb die Hundesteuer für einen Verstoß gegen das Tierschutzrecht, welches jedes Tier zu einem Mitgeschöpf des Menschen qualifiziert. Somit ist ein Sachbezug wohl unangemessen.
Nach Ansicht des Klägers liegt die Doppelbesteuerung auf der Hand. Wenn der Kläger keine Hunde hätte, würde er keine Einkommenssteuerbescheide bekommen, u.U. nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Es ist also für den betrieblichen Ablauf beim Kläger notwendig Hunde zu halten, um Einkommenserklärungen abgeben zu können und müssen. Ein Tischler ohne Maschinen kann, ebenso wie ein Zuchtbetrieb ohne Zuchttiere, nicht "produzieren".
Zur Höhe des Hundesteuerbescheides ist noch festzustellen, daß selbst diese bestritten werden muß, was jedoch eigentlich nicht das Anliegen des Klägers ist. Vorsorglich unter Verweis auf den § 4 Zwingersteuer wird auf die halbe Hundesteuer nach §3 hingewiesen. Die Voraussetzungen sind gegeben und durch den Beklagten nachgewiesen. Da die Besteuerung nach Satzung bei gewerbsmäßigem Handel mit Hunden nur das Besteuern des 1. und 2. Hundes vorsieht, im Falle der "Zwingersteuer", mit welcher Begründung auch immer, die hälftige nach §3 festgelegte Steuer anzusetzen ist, geht der Kläger von einer Steuerschuld, insofern diese überhaupt besteht von 50,- DM aus.
Auch besteht aus dem Grunde, daß zwar der gewerbliche Handel mit Hunden, welcher gesellschaftlich verpönt und eigentlich keiner besonderen Steuererleichterung würdig ist, in der Satzung besonders definiert wurde, keine Steuerschuld des Klägers, weil die Gründe, welche für die gesonderte Behandlung der gewerblichen Hundehändler, nämlich die Gewerbsmäßigkeit ihres Tuns, auch bei dem Kläger vorliegt. Es ist anzunehmen, daß diese Sonderregelung für die gewerbsmäßigen Hundehändler nur den einen Grund hatte: Die tatsächliche Doppelbesteuerung.
Bei dem Kläger handelt es sich jedoch nicht um einen gewerbsmäßigen Hundehändler, auch nicht um einen Hobbyzüchter, für welchen die Zwingersteuer definiert wurde, sondern um den, in der Satzung, nicht definierten, Einkommens- und Mehrwertsteuer pflichtigen, gewerblichen Hundezuchtbetrieb.
Etzdorf, den 01.09.1995
Uwe Stierand
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