Klage gegen den Hundesteuerbescheid 1997
Verwaltungsgericht Halle - Saalkreis
Neustädter Passage
06122 Halle
Etzdorf, den 23 Juni 1998
-Klage-
Klägerin:
Jacqueline Stierand (minderjährig)
vertreten durch den Vater
Uwe Stierand
Evaweg 09,
D-06179 Steuden
gegen
Beklagte:
Gemeinde Steuden, vertreten durch die Verwaltungsgemeinschaft "Würde / Salza"
Märkerstr.22
D-06179 Teutschenthal
wegen
Aufhebung des Hundesteuerbescheides 1997
Namens der minderjährigen Jacqueline Stierand, deren alleinige gesetzliche Vertretungsbefugnis dem Unterzeichner obliegt lege ich hiermit gegen den Hundesteuerbescheid 1997 BZ: 5.0102.300089.9 der Gemeinde Steuden Klage ein, nachdem mit Schreiben vom 11.04.1997, zugestellt am 16.04.1997, der eingelegte Widerspruch zurück gewiesen wurde.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Gericht möge den Hundesteuerbescheid 1997 aufheben.
2. Das Gericht möge feststellen, daß die Hundesteuer gegen die Artikel 1, 3, 14 verstößt.
3. Das Gericht möge feststellen, daß die Hundesteuer gegen das Tierschutzgesetz verstößt.
4. Das Gericht möge die Empfehlung aussprechen, daß die Hundesteuer von der Gemeinde mit 0,00 DM festgesetzt werde.
5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Begründung:
Die Beklagte geht davon aus, daß nach Artikel 106 GG Verbrauchs- und Aufwandssteuern den Gemeinden zu stehen.
Der Argumentation, die Hundesteuer sei eine Aufwandssteuer und besteuert die Aufwendungen aus Einkommen oder Vermögen für die Haltung von Hunden, kann die Klägerin nicht folgen, da die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahre 1963 (vgl. BVerfG, B vom 7.05.1963) davon ausgeht, daß die Aufwandssteuer an das Halten eines Gegenstandes..... anknüpft.
Die Hundesteuer knüpft aber nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes (1990) an das Halten eines Mitgeschöpfes des Menschen an, weshalb diese Steuerart keine Aufwandssteuer sein kann.
Da der Verbrauch für die Haltung eines Mitgeschöpfes bereits über die Mehrwertsteuer einer Besteuerung unterliegt, würde die Hundesteuer, sollte die Beklagte diese als eine Verbrauchssteuer definieren wollen, eine Doppelbesteuerung darstellen.
Da die Hundesteuer also weder eine Aufwandssteuer noch eine Verbrauchssteuer darstellt, steht nach Artikel 106 GG der Gemeinde diese Steuer auch nicht zu.
Die Beklagte meint, mit der Hundesteuer ordnungspolitische Ziele verfolgen zu müssen.
Der Klägerin ist unverständlich, weshalb zu Durchsetzung von ordnungspolitischen Zielen, welche dies auch immer sein mögen, eine als Hundesteuer getarnte zusätzliche Steuer beitragen soll, wenn der Gemeinde zur Durchsetzung von eben diesen Zielen, bereits das Gesetz über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, welches ein recht wirksames Mittel zur Durchsetzung von Ordnung und Sauberkeit im Gemeindeterrain sein kann, an die Hand gegeben wurde.
Nur, weil ein paar Hundehalter ordnungswidrig handeln, kann doch die Gemeinde keine zusätzliche Steuerart, mit der Begründung der Verfolgung von ordnungspolitischen Zielen, erheben. Das würde ja wohl im Umkehrschluß bedeuten:
Weil es ein paar wenige Hundehalter gibt, welche ordnungswidrig handeln, der Gemeinde der Aufwand zu hoch erscheint, diese wenigen, vereinzelt vorkommenden Ordnungssünder namentlich ausfindig zu machen und entsprechend des Bußgeldverfahrens mit einem Strafgeld zu belegen, stellt sich die Gemeinde auf den Standpunkt, alle Hundehalter seien Ordnungssünder und müssen mit Hilfe einer Hundesteuer zur Einhaltung der ordnungspolitischen Ziele angehalten werden. Dies scheint der Klägerin rechtlich unhaltbar.
Zur Durchsetzung von ordnungspolitischen Zielen ist die Hundesteuer keineswegs geeignet, da, wiederum im Umkehrschluß, jeder Hundehalter, welcher die Hundesteuer bezahlt hat, davon ausgehen müßte, daß er mit der Begleichung der Hundesteuer einen Freibrief für Ordnungswidrigkeiten für ein ganzes Kalenderjahr erworben habe.
In der Praxis ist bewiesen, daß Hundehalter, welche z.B. den abgesetzten Kot Ihres Lieblings u.a. auch mal auf dem Fußweg liegen lassen, daraufhin auf diese Ordnungswidrigkeit angesprochen, eben davon ausgehen, daß man ja die Hundesteuer bezahlt habe und somit die Ordnungswidrigkeit wohl nicht doppelt geahndet werden könne.
Die Klägerin steht also auf dem Standpunkt, daß, wenn die Gemeinde, dieser Argumentation, mit der Hundesteuer würden "ordnungspolitische Ziele verfolgt" weiterhin folgt, dies einer unberechtigten Beschuldigung aller Hundehalter gleichkommt, was heißen soll, daß ja alle Hundehalter, schon von der Natur des Hundehalters ausgehend, sowieso Ordnungssünder sind und folglich zur Verfolgung von "ordnungspolitischen Zielen" erstmal Hundesteuer zu zahlen haben.
Um Ordnungswidrigkeiten zu ahnden bedarf es nach hiesiger Ansicht ersteinmal einer Solchen, eines definierten Ordnungssünders und dann dem entsprechenden Bußgeldkatalog.
Die Hundesteuer ist wohl hierzu nicht das geeignete, gegen die Würde des ordnungsbewußten Hundehalter gerichtete Mittel, ordnungspolitische Ziele zu verfolgen.
Die mit dem Hundesteuerbescheid festgestellte Steuer ist somit weder als eine, der Gemeinde zustehende Aufwands- oder Verbrauchssteuer zu bezeichnen, sondern durch das von der Gemeinde definierte Ziel, mittels der Hundesteuer "ordnungspolitische Ziele" zu verfolgen, als eine nicht zulässige, im Vorab kassierte Strafsteuer anzusehen, welche Ordnungswidrigkeiten bereits ahndet, bevor diese begangen wurden.
Die steuererhebende Beklagte, oder das Gericht, möge der Klägerin erörtern, um welche Steuerart es sich nun bei der Hundesteuer handelt.
Wohlbemerkt und hinweisend: die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahre 1963 geht davon aus, daß die Hundesteuer wohl eine Aufwandssteuer sei. Hierbei scheint beachtlich, daß selbiges Urteil die Aufwandssteuer, als eine Steuer definiert, welche an das Halten eines Gegenstandes anknüpft.
Das Tier ist seit 1990 in der deutschen Gesetzgebung durch die Novellierung des Tierschutzgesetzes zum Mitgeschöpf des Menschen erklärt worden. Somit ist spätestens seit dem Jahr 1990 davon auszugehen, daß die Besteuerung mit einer Aufwands-, Sach- oder auch Luxussteuer des Mitgeschöpfes des Menschen, dem Hund, als rechtlich unhaltbar, unzeitgemäß und ungerechtfertigt angesehen werden muß.
Alle bisherigen diesbezüglich mir bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechungen sind vor dem 1.09.1990 datiert und haben somit das Tier als Sache und konkret die Haltung eines Hundes als Luxus bewertet.
Durch die Novellierung (1.09.1990 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht) des Tierschutzrechtes in Deutschland wurde das Tier, also auch der Hund, denn biologisch dürfte es sich wohl auch bei diesem unstrittig um ein solches handeln, zum Mitgeschöpf des Menschen erklärt.
Es stellt also eine Diskriminierung eines Mitgeschöpfes des Menschen dar, wenn der Gesetzgeber ein Mitgeschöpf wieder zu einer Sache dadurch erklärt, indem er dieses Mitgeschöpf, die Haltung eines Solchen oder den Aufwand der Haltung eines Hundes mit einer Aufwands-, Sach- oder Luxussteuer belegt.
Nach Ansicht der Klägerin verstößt die Hundesteuer nicht nur gegen das Tierschutzgesetz, sondern machen sich alle Hundehalter, welche diese bezahlen dem Verstoß gegen selbiges schuldig. Da die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz strafrechtlich geahndet werden können, erklärt somit der Gesetzgeber den Hundesteuer zahlenden Bürger definitiv zum Straftäter, den Nichtzahler jedoch zum Steuerschuldner.
Anerkannte Mediziner haben, und die Gesellschaft hat, den Wert eines Hundes bei der Genesung von kranken Menschen erkannt und es ist nach Ansicht des Wiederspruchführenden unsozial und verstößt gegen die guten Sitten eines Sozialstaates, wenn diese Genesung nur den besser bemittelten kranken Menschen ermöglicht bleibt.
Die Hundesteuer ist eine, um das Jahr 1820 nach englischem Vorbild, in Deutschland eingeführte Luxussteuer. Damals wurde jedoch auch das Halten von Katzen, Enten, Nachtigallen, Dienstboten und der Besitz von Pferdeschlitten und Klavieren mit einer solchen Steuer belegt. Eben genau in der Reihe dieser kuriosen Steuerarten ist die Hundesteuer eingeführt worden. Die Erlaßbehörde möge der Klägerin erklären, warum von den o.g. Steuerarten sich ausschließlich die Hundesteuer noch in der deutschen Gesetzgebung befindet.
Die Hundesteuer ist unzeitgemäß, weil weder der Hund, welcher seit Menschengedenken von diesem für die verschiedensten Aufgaben in seiner Nähe gehalten wird, als Luxus eingestuft werden kann, noch das Halten von Hunden.
Die Hundehaltung ist in allen Schichten der Bevölkerung vorhanden, selbst bei den Ärmsten in Deutschland. Es soll Städte in Deutschland geben, die für die Haltung von Hunden Sozialleistungen auszahlen, um den unbemittelten Hundehalter von der Abgabe des Tieres in entsprechenden Tierheimen abzuhalten und die Vereinsamung dieser, finanziell nicht so gut situierten, Mitbürger zu verhindern. (sogenannter Futtergeldzuschuß).
Der im Artikel 3 Absatz 1 des GG festgeschriebene Gleichbehandlungsgrundsatz wird durch die Steuerart Hundesteuer verletzt, weil die Bürger, welche einen Hund halten besteuert werden, diejenigen, welche andere Haustiere, z.B. Katzen, Vögel, Pferde, Fische, Hamster, Meerschweinchen u.d.gl., oder aber sogar exotische Tiere, hierunter befinden sich unter anderem Krokodile, Geparden, Löwen, Kaimane, Affen, Schlangen und sonstige, halten, unbesteuert bleiben.
Alle Tierhalter, davon geht der Widerspruchsführende aus, sind Bundesbürger und es stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, wenn durch die Gesetzgebung dem mündigen Bürger das Halten eines Hundes erschwert, und dadurch seine freie Wahl der Haustierart beeinträchtigt wird.
Aber zur Verdeutlichung der Interpretationen und Einlassungen zum Verstoß gegen Artikel 3 GG verweise ich auf die Tatsache, daß nicht nur die Gruppe der Heimtierhalter in sich, sondern auch die Gruppe der Hundehalter, und hier sogar die Halter der einen und selbigen Rasse, einer unterschiedlichen Besteuerung, oder gar keiner Besteuerung unterliegen. So muß der Halter eines Hundes, unabhängig von der Rasse des Hundes, welcher in Stuttgart wohnt 240,- DM Hundesteuer für, z.B. ein aus dem Tierheim gegen Entrichtung einer Schutzgebühr in Höhe von nur 100,- DM geholten, Hund bezahlen, obwohl der Halter in der Stadt Halle bei selbigen Voraussetzungen und auch unabhängig von denen, nur 120,- DM zu entrichten hat.
In dem Bundesland Bayern gibt es Gemeinden, welche die Zeiten der Zeit erkannten und deshalb die Hundesteuerbeträge bereits heute schon auf 0,00 DM setzten.
Die Hundesteuer ist kommunales Recht und wird durch Satzungen in den Kommunen geregelt. Je nach Finanzlage der Kommune werden die verfolgten Ziele und die Höhe der Hundesteuer festgelegt und kann jährlich willkürlich verändert und erhöht werden. Als gravierendes Beispiel wird hier nur der Hundesteuersatz für den 1. in der Stadt Stuttgart gehaltenen Hund in Höhe von 240 ,- DM erwähnt, wobei in gleicher Stadt für den 2. Hund bereits 480,- DM zu zahlen sind. Somit sind beim Halten von 2 Hunden 720,-DM jährlich abzuführen.
Der Klägerin sei die folgende Frage erlaubt:
Soll, nachdem der KFZ- Besitzer die "Milchkuh Nr. 1 der Nation" ist, nun auch noch der Hundehalter die Nation ernähren?
Die Klägerin ist sich durchaus bewußt, daß ein Gesetzgebungsverfahren, ob nun Gesetze erlassen oder abgeschafft werden sollen, nicht von heute auf morgen bearbeitet werden kann. Somit ist die Hundesteuer sicherlich noch mehre Jahre in der deutschen Gesetzgebung zu finden. Da aber nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes jede Gemeinde die Höhe dieser Steuer durch eine Satzung festlegt, beantragt der Widerspruchsführende, unter Hinweis auf o.g. Argumentation, der beispielhaften Handhabung einiger Gemeinden in Deutschland zu folgen und hier bahnbrechend die gerichtliche Empfehlung der Nullfestsetzung auszusprechen.
Der Klägerin geht es nicht um individuelles wirtschaftliches Interessen, was alleine durch die Höhe des Streitgegenstandes, es geht also wirtschaftlich um nicht mehr als 100,- DM / p.a., zum Ausdruck kommt, sondern um den Wegfall der unzeitgemäßen, unsozialen, dem Tierschutzrecht entgegenstehenden, grundgesetzlich zumindest bedenklichen, der Willkür der Kommunen unterliegenden Bagatell-, Sach-, Aufwands- oder auch Luxussteuer.
Da in Deutschland ca. 6 Mio steuerehrliche Hundehalter registriert sind, darf der Widerspruchsführende wohl von einem allgemeinen Interesse ausgehen
Die Klägerin sieht halt den Sachbezug der Hundesteuer auf den Hund als "Sache" gegeben und hält deshalb die Hundesteuer für einen Verstoß gegen das Tierschutzrecht, welches jedes Tier zu einem Mitgeschöpf des Menschen qualifiziert. Somit ist ein Sachbezug wohl rechtlich nicht gewollt und unangemessen.
Die Klage- und Widerspruchsbegründung geht im Wesentlichen davon aus, daß der Hund in der deutschen Rechtsprechung seit dem 1.09.1990 nicht mehr als ein "Gegenstand", eine "Sache" oder ein "tatsächlichen oder rechtlichen Zustand" zu bewerten ist, sondern als ein "Mitgeschöpf des Menschen".
In Ergänzung stellt die Klägerin den Antrag zu prüfen, inwieweit die Hundesteuer mit dem Artikel 14 GG unter dem folgenden Gesichtspunkt in Einklang zu bringen ist:
Die Hundesteuer wird bekanntlich, und nur mit wenigen Ausnahmen, auf das Halten eines Hundes, ohne Rücksicht auf die "Werthaltigkeit" und "Funktion" des Hundes, oder die Motivation des Halters zur Hundehaltung erhoben. Unstrittig dürfte es sich jedoch bei dem Mitgeschöpf des Menschen, dem "Hund", um das Eigentum des Hundehalters handeln.
Abgesehen davon, daß der Wert eines Mitgeschöpfes des Menschen wohl nicht, oder nur sehr individuell, definierbar ist, da es sich eben nicht um einen Gegenstand oder eine Sache handelt, wird durch die Hundesteuer die Substanz des Eigentums des Hundehalters angegriffen und tatsächlich in vielen Fällen verzehrt oder aufgebraucht, worin der Widerspruchsführende einen Verstoß gegen Artikel 14 GG begründet sieht.
Die Hundesteuer, welche auf das Mitgeschöpf des Menschen "Hund" oder das Halten eines solchen, abstellt, welcher einen materiellen Wert von ca. 50,- DM darstellt, weil dieser aus einem Tierheim, gegen eine Schutzgebühr, geholt wurde, und welche höher angesetzt wird als der "Kaufpreis" oder die "Schutzgebühr", verzehrt das Eigentum des Hundehalters und widerspricht somit dem Artikel 14 GG.
Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus dem Ziel des Gesetzes, dem Gesetz zur verbesserten Rechtsstellung des Tieres in der deutschen Rechtsprechung vom 1.09.1990, selbst, und dem Fakt, daß es in Deutschland weit über 6 Millionen steuerlich gemeldete Individuen dieser Spezies gibt, worauf sich auch das "allgemeine Interresse" dieser Klage stützt. Schließlich und endlich sind von dieser Steuerart ca. 6.000.000 hundehaltende Bundesbürger betroffen.
Es liegt hier eindeutig das Schutzbedürfnis des Mitgeschöpfes des Menschen, dem Hund, vor der Diskriminierung durch die Gesetzgebung zur "besteuerungsfähigen Sache" zu werden, vor.
Der Hund ist, nach Befinden der Klägerin, kein Gegenstand, keine Sache, sondern ein Tier, - das Halten von Hunden ist weder ein Gegenstand, noch eine Sache, noch ein tatsächlicher
oder rechtlicher Zustand, sondern das Halten eines Mitgeschöpfes des Menschen, dem Tier, wie Katzen und Pferde auch, welche den besonderen Schutz und das Prestige eines Mitgeschöpfes des Menschen per Gesetz erhielten, vor dessen Verlust die Klägerin diese Individuen mit dieser Klage zu schützen versucht.
Somit dürfte durch die Klägerin ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis, und dessen allgemeine grundsätzliche Rechtsbedeutung aufgezeigt worden sein, sodaß das gerichtliche Verfahren weiter zu führen, oder eine entsprechende Beschlußvorlage dem Gemeinderat vorzulegen ist, die Hundesteuer mit 0,00 DM festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens sind auch deshalb der Beklagten aufzuerlegen, da die Beklagte wissen mußte, daß die Hundesteuer gegen das höhere Grundrecht, definiert im GG, verstößt.
Die Beklagte kann sich nicht darauf stützen, daß die Erhebung der Hundesteuer im Kommunalabgabengesetz festgeschrieben steht, da mit der Hundesteuer gegen das höhere Grundgesetz verstoßen würde. Dies ist der Beklagten spätestens seit dem, der Klage vorgeschaltetem, Widerspruchsverfahren bekannt. Die Klage wäre nicht zustande gekommen, hätte die Beklagte den Hundesteuerbescheid aufgehoben.
Im Ablehnungsbescheid zum Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid geht die Beklagte selbst davon aus, daß für die Besteuerung anderer Tiere keine gesetzliche Grundlage existiere. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß die Beklagte diesen Fakt selbst hinterfragen müßte, spätestens nach der nunmehr mehrjährigen Argumentation der Klägerinvertretung.
Die Beklagte erörtert weiter: "Bei der Festsetzung des Steuerbetrages wurde bei allen Hundehaltern in der Gemeinde Steuden .....". Hiermit glaubt die Beklagte glaubhaft machen zu können, daß der Artikel 3 GG nur für die Bundesbürger einer jeden Gemeinde gelten solle. Dem tatsächlich Gewollten und Gemeinten, der Gleichstellung und Gleichberechtigung aller Bundesbürger, weicht die Beklagte somit aus. Die Klägerin sieht den Verstoß gegen Artikel 3 GG nicht widerlegt.
Die Klägerin erörterte den aus Ihrer Sicht vorliegenden Angriff auf das Eigentum durch die substanzverzehrende Hundesteuer. Da diese Steuer das Eigentum in der vermögensrelevanten Werthaltigkeit besteuert, und hier oft die Steuer, vom Betrag her, höher angesiedelt ist, als der geldwerte Aufwand der Anschaffung eines Hundes, sieht die Klägerin den Verstoß gegen den im Artikel 14 GG festgeschriebenen Schutz des Eigentums durch die im Ablehnungsbescheid zum Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid geführte Argumentation, als nicht widerlegt an.
Uwe Stierand
in Vertretung von Jacqueline Stierand
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